Bekanntmachung über die Schulanmeldung
I. Schulanmeldung an der Volksschule
Am Dienstag, 20. April 2010 findet in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr (nach den Anmeldelisten in den Kindergärten) im Gebäude der Volksschule Pfeffenhausen die Schulanmeldung statt.
Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr erstmals schulpflichtig werden. Schulpflichtig werden alle Kinder, die am 30. September dieses Jahres sechs Jahre alt sein werden, also spätestens am 30. September 2004 geboren sind.
Anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Volksschule zurückgestellt worden sind; der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen. Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Volksschule zurückstellen zu lassen.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein Kind eingeschult werden, wenn es zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem 31. Dezember 2004 geboren ist. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember 2004 geboren sind, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.
Die Kinder müssen an der öffentlichen Volksschule, in deren Sprengel sie wohnen, oder an einer privaten Volksschule angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen. Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Wenn sie verhindert sind, sollen sie einen Vertreter beauftragen, das Kind zur Schul- anmeldung zu führen.
Kinder, die bei der Schulanmeldung nicht vorgestellt werden können, dürfen schon vorher schriftlich angemeldet werden. Sie müssen spätestens bis zum 1. Juli angemeldet sein. Eine schriftliche Anmeldung zur vorzeitigen Schulaufnahme ist nicht zulässig.
Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt er- forderlichen Angaben machen und gegebenenfalls durch Urkunden belegen.
Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. In der Regel gilt zum Nachweis hierfür die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem An- meldeblatt. In Zweifelsfällen und beim Antrag auf vorzeitige Schulaufnahme soll jedoch der andere Erziehungs- berechtigte schriftlich zustimmen. Die Erziehungsberechtigten können ein nach Art. 37 Abs. 1 BayEUG vorzei- tig aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden. Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können auch vom Leiter des Heims angemeldet werden.
II. Schulanmeldung an der Förderschule
Eine Direktanmeldung bei der Förderschule kann der Schulleiter der Grundschule den Erziehungsberechtigten eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf dann empfehlen, wenn es im Sinne von Art. 41 BayEUG der Grundschule nicht möglich ist, das Kind dort zu unterrichten.
III. Schulanmeldung ist Pflicht
Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 des BayEUG mit Geldbuße belegt werden.
IV. In der Gemeinde besteht folgende Volksschule
Volksschule Pfeffenhausen
Grund- und Hauptschule
Gaisberg 22
84076 Pfeffenhausen
Es ist sind folgende Unterlagen zur Schuleinschreibung mitzubringen:
Geburtsurkunde bzw. Stammbuch, Untersuchungsheft (U9), Nachweis Hör- und Sehtest, Sorgerechtsbeschluss bei getrennten Eltern, Übergabebogen Kindergarten-Schule (freiwillig)
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- Schuleinschreibung(19.6 KB), 14.03.2010